4F_1/2026 — Revision,
Bundesgericht tritt auf Revisionsgesuch eines querulatorischen Gesuchstellers nicht ein und warnt vor Ablage künftiger Eingaben ohne Antwort.
Revision,
Das Bundesgericht beurteilt Revisionsgesuche gegen seine eigenen Urteile nach den Revisionsgründen des BGG. Im vorliegenden Fall begehrte der Gesuchsteller die Revision eines Nichteintretensentscheids vom 29. Dezember 2025, mit dem das Bundesgericht eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Gesuchs um Erlass von Gerichtskosten von Fr. 150.– wegen querulatorischer Prozessführung nicht behandelt hatte.
Das Bundesgericht trat auch auf das Revisionsgesuch nicht ein. Der Gesuchsteller konnte weder belegen, dass Anträge im Sinne von Art. 121 lit. c BGG unberücksichtigt geblieben waren – die behaupteten Beilagen existierten im fraglichen Verfahren nicht –, noch legte er rechtsgenüglich dar, dass erhebliche aktenkundige Tatsachen nach Art. 121 lit. d BGG übersehen worden seien. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen von vornherein fehlender Erfolgsaussichten abgewiesen, und dem Gesuchsteller wurden Gerichtskosten von Fr. 1'000.– auferlegt.
Das Urteil ist bemerkenswert, weil das Bundesgericht dem Gesuchsteller – unter Verweis auf eine Vielzahl früherer Verfahren – ausdrücklich ankündigt, weitere gleichartige Eingaben künftig ohne Antwort abzulegen und keine neuen Revisionsverfahren mehr zu eröffnen. Dies verdeutlicht die Grenzen, die das Bundesgericht gegenüber missbräuchlicher Prozessführung setzt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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