4D_8/2026 — Rechtsöffnung,
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Rechtsöffnung von Fr. 3'322.-- mangels genügender Begründung nicht ein.
Rechtsöffnung,
Das Bezirksgericht Dielsdorf erteilte der Stadt Zürich die definitive Rechtsöffnung für Fr. 3'322.– nebst Zins. Das Obergericht Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde des Schuldners ab. Dieser gelangte daraufhin ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil die Eingabe die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllte. Gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG müssen Beschwerden hinreichend begründet sein und Rechtsverletzungen klar aufzeigen. Da dies vorliegend fehlte, entschied der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Entscheid verdeutlicht, dass auch im Schuldbetreibungsrecht die formellen Begründungsanforderungen an Bundesgerichtsbeschwerden strikt einzuhalten sind. Rechtssuchende ohne anwaltliche Vertretung scheitern häufig an diesen prozessualen Hürden, selbst wenn materielle Einwände bestehen könnten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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