4D_50/2026 — Forderung; Beschwerdelegitimation,

Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer bei Einreichung wegen eines bereits geschlossenen Vergleichs kein schutzwürdiges Interesse hatte.

Forderung; Beschwerdelegitimation,

Dossiernummer 4D_50/2026
Entscheiddatum 15.04.2026
Publikationsdatum 28.04.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Obligationenrecht (allgemein)
Sprache de
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Die Beschwerdelegitimation vor Bundesgericht setzt gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Fehlt dieses Interesse bereits im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Der Beschwerdeführer hatte gegen eine Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt Beschwerde erhoben, mit der ihm ein Kostenvorschuss für ein kantonales Beschwerdeverfahren auferlegt worden war. Im Laufe des bundesgerichtlichen Verfahrens teilte er mit, dass der zugrundeliegende Streit durch einen bereits am 25. Februar 2026 – und damit vor Beschwerdeeinreichung – von beiden Parteien unterzeichneten Vergleich vollständig erledigt worden sei. Das Bundesgericht stellte fest, dass dem Beschwerdeführer damit schon bei Einreichung der Beschwerde kein aktuelles Interesse an der Anfechtung der Kostenvorschussverfügung zugestanden hatte. Auf die Beschwerde war daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten; eine Abschreibung als gegenstandslos fiel ausser Betracht.

Der Entscheid verdeutlicht, dass eine nachträgliche Erledigung des Streitgegenstands nicht zur Abschreibung als gegenstandslos führt, wenn das Rechtsschutzinteresse bereits bei Beschwerdeeinreichung fehlte. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt; sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.