4D_5/2026 — Provisorische Rechtsöffnung,
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen provisorische Rechtsöffnung nicht ein, weil die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt sind.
Provisorische Rechtsöffnung,
Im Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung hatte der Beschwerdeführer vor dem Bezirksgericht Höfe und dem Kantonsgericht Schwyz erfolglos versucht, eine Forderung gegenüber der B.________ AG durchzusetzen. Vor Bundesgericht beantragte er neu die Verurteilung der Beschwerdegegnerin zur Lohnzahlung für Oktober 2024 sowie eventualiter eine Rückweisung an die Vorinstanz, und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht ein. Einerseits stellte der Beschwerdeführer unzulässige neue Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG), andererseits genügte die Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war; das Gericht hielt zudem fest, dass eine Beschwerde nicht unter der Bedingung erhoben werden kann, dass sie nichts kostet.
Der Entscheid bestätigt die strengen Anforderungen an die Begründung bundesgerichtlicher Beschwerden im Schuldbetreibungsrecht und verdeutlicht, dass weder neue Rechtsbegehren noch eine bedingte Beschwerdeführung zulässig sind. Gerichtskosten von Fr. 1'000.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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