4D_44/2026 — Aufschitsbeschwerdeverfahren,

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen kantonalen Aufsichtsbeschwerde-Entscheid nicht ein, da es keine Aufsichtsbehörde über kantonale Gerichte ist.

Aufschitsbeschwerdeverfahren,

Dossiernummer 4D_44/2026
Entscheiddatum 26.03.2026
Publikationsdatum 15.04.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Sprache de
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Das Bundesgericht ist keine Aufsichts- oder Oberaufsichtsbehörde über kantonale Gerichte und Schlichtungsbehörden. Entscheide, die im Rahmen eines kantonalen Aufsichtsbeschwerdeverfahrens ergehen, sind daher beim Bundesgericht grundsätzlich nicht anfechtbar – auch nicht hinsichtlich der Kostenfolgen.

Im vorliegenden Fall focht die A.________ GmbH ein Urteil des Obergerichts Zug an, das in einem Aufsichtsbeschwerdeverfahren gegen eine Friedensrichterin ergangen war. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht ein. Dass der angefochtene Entscheid fälschlicherweise eine Rechtsmittelbelehrung zugunsten einer Beschwerde ans Bundesgericht enthielt, ändert daran nichts, denn eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung kann kein gesetzlich nicht vorgesehenes Rechtsmittel begründen.

Angesichts der unrichtigen Rechtsmittelbelehrung im vorinstanzlichen Entscheid verzichtete das Bundesgericht ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung, dass die Zuständigkeit des Bundesgerichts durch das Gesetz abschliessend geregelt ist und durch kantonale Rechtsmittelbelehrungen nicht erweitert werden kann.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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