4D_37/2026 — Definnitive Rechtsöffnung,

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen definitive Rechtsöffnung mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Definnitive Rechtsöffnung,

Dossiernummer 4D_37/2026
Entscheiddatum 26.03.2026
Publikationsdatum 15.04.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sprache de
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Das Bundesgericht verlangt, dass Beschwerden eine substanziierte Begründung enthalten, aus der hervorgeht, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Fehlt eine solche Begründung, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht einzutreten.

Die A.________ AG erhob Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts Zürich, das ihre Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft abgewiesen hatte. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Beschwerdeschrift die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllte, und trat darauf nicht ein. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Der Entscheid verdeutlicht, dass im Bereich der definitiven Rechtsöffnung wie in allen anderen Zivilsachen vor Bundesgericht eine präzise, auf die Entscheidgründe der Vorinstanz eingehende Begründung unabdingbar ist. Formelhafte oder unsubstanziierte Eingaben führen zwingend zum Nichteintreten, ohne dass die Gegenpartei zur Vernehmlassung eingeladen wird.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.