4D_29/2026 — Mieterausweisung,

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Mieterausweisung mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Mieterausweisung,

Dossiernummer 4D_29/2026
Entscheiddatum 16.03.2026
Publikationsdatum 27.03.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Sprache de
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Das Bundesgerichtsgesetz verlangt, dass Beschwerden an das Bundesgericht eine hinreichende Begründung enthalten; andernfalls ist auf sie im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Im vorliegenden Fall hatten zwei Mieter die Ausweisung aus ihrer 6-Zimmer-Wohnung durch das Bezirksgericht Kulm und die anschliessende Abweisung ihrer Berufung durch das Obergericht Aargau erhalten. Ihre Beschwerde ans Bundesgericht vom 27. Februar 2026 erfüllte die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht.

Bundesrichter Hurni trat als Einzelrichter auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte den Beschwerdeführern Gerichtskosten von Fr. 800.– unter solidarischer Haftbarkeit. Da der Beschwerdegegnerin kein Aufwand entstanden war, wurde keine Parteientschädigung zugesprochen.

Der Entscheid unterstreicht die formellen Mindestanforderungen an Beschwerden ans Bundesgericht: Wer bloss seinen Willen zur Anfechtung erklärt, ohne eine sachbezogene rechtliche Begründung zu liefern, scheitert bereits an der Eintretensschwelle. Für Mieter in Ausweisungsverfahren bedeutet dies, dass eine anwaltliche Vertretung und eine sorgfältig ausgearbeitete Beschwerdeschrift unerlässlich sind.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.