4D_253/2025 — definitive Rechtsöffnung, aufschiebende Wirkung,

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Zürcher Obergericht nicht ein, weil Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlt wurde.

definitive Rechtsöffnung, aufschiebende Wirkung,

Dossiernummer 4D_253/2025
Entscheiddatum 04.03.2026
Publikationsdatum 19.03.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sprache de
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Die Beschwerdeführerin focht eine Verfügung des Obergerichts Zürich an, mit welcher ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens abgewiesen worden war. Das Bundesgericht forderte sie auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten, und setzte nach unbenutztem Ablauf der ersten Frist eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 10. Februar 2026 an.

Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlte, trat das Bundesgericht androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht auf die Beschwerde ein. Ergänzend hielt es fest, dass die Beschwerde ohnehin den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt hätte. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, da der Beschwerdegegnerin kein Aufwand entstanden war.

Der Entscheid illustriert die konsequente Anwendung der Nichteintretensfolge bei Nichtleistung des Kostenvorschusses und zeigt, dass das Bundesgericht bei offensichtlich unzulässigen oder mangelhaft begründeten Rechtsmitteln im vereinfachten Einzelrichterverfahren entscheiden kann.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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