4D_253/2025 — definitive Rechtsöffnung, aufschiebende Wirkung,
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Zürcher Obergericht nicht ein, weil Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlt wurde.
definitive Rechtsöffnung, aufschiebende Wirkung,
Die Beschwerdeführerin focht eine Verfügung des Obergerichts Zürich an, mit welcher ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens abgewiesen worden war. Das Bundesgericht forderte sie auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– zu leisten, und setzte nach unbenutztem Ablauf der ersten Frist eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 10. Februar 2026 an.
Da die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlte, trat das Bundesgericht androhungsgemäss im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht auf die Beschwerde ein. Ergänzend hielt es fest, dass die Beschwerde ohnehin den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt hätte. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt; eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen, da der Beschwerdegegnerin kein Aufwand entstanden war.
Der Entscheid illustriert die konsequente Anwendung der Nichteintretensfolge bei Nichtleistung des Kostenvorschusses und zeigt, dass das Bundesgericht bei offensichtlich unzulässigen oder mangelhaft begründeten Rechtsmitteln im vereinfachten Einzelrichterverfahren entscheiden kann.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
1 Erlasse
Zitationsnetzwerk
Keine Zitationsverweise erfasst.