4D_25/2026 — Definitive Rechtsöffnung,

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Zürcher Rechtsöffnungsentscheid nicht ein, da Eingabe verspätet und Begründung unzureichend.

Definitive Rechtsöffnung,

Dossiernummer 4D_25/2026
Entscheiddatum 02.03.2026
Publikationsdatum 13.03.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sprache de
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Das Bezirksgericht Meilen erteilte der Stadt Zürich definitive Rechtsöffnung für insgesamt Fr. 730.– nebst Zins und Mahngebühr. Das Obergericht Zürich trat auf die dagegen erhobene kantonale Beschwerde nicht ein. Der Beschwerdeführer gelangte anschliessend ans Bundesgericht.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde aus zwei selbstständigen Gründen nicht ein: Erstens war die Eingabe verspätet. Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2026 zugestellt, womit die 30-tägige Beschwerdefrist am 12. Februar 2026 ablief. Die erst am 21. Februar 2026 der Post übergebene Eingabe war somit verfristet (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 und 48 Abs. 1 BGG). Zweitens genügte die Eingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).

Der Entscheid illustriert die strikte Handhabung der Rechtsmittelfristen und Begründungspflichten im bundesgerichtlichen Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet. Der Fall zeigt, dass auch in betragsmässig kleinen Schuldbetreibungssachen die formellen Anforderungen an Bundesrechtsmittel uneingeschränkt gelten.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.