4D_21/2026 — Darlehen,

Bundesgericht tritt auf Beschwerde im Darlehensstreit nicht ein, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlte.

Darlehen,

Dossiernummer 4D_21/2026
Entscheiddatum 14.04.2026
Publikationsdatum 28.04.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Sprache de
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Das Bundesgerichtsgesetz verpflichtet Beschwerdeführer, einen Kostenvorschuss innerhalb gesetzter Fristen zu leisten; bei Säumnis tritt das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht ein. Im vorliegenden Fall erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts Zürich in einer Darlehenssache, leistete jedoch weder innerhalb der ersten Frist noch innerhalb der angesetzten nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 20. März 2026 den geforderten Kostenvorschuss von Fr. 500.–.

Das Bundesgericht trat gestützt auf Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer Gerichtskosten von Fr. 300.–. Der Beschwerdegegnerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da ihr kein Aufwand im Verfahren entstanden war.

Der Entscheid illustriert die strikte Handhabung der Kostenvorschusspflicht vor Bundesgericht: Die Nichtleistung des Vorschusses innerhalb der Nachfrist führt zwingend zum Nichteintreten, unabhängig von der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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