4D_20/2026 — Werkvertrag,
Bundesgericht schreibt Beschwerdeverfahren im Werkvertragsstreit als erledigt ab, nachdem der Beklagte auf Anfrage nicht reagierte.
Werkvertrag,
Das Bundesgericht eröffnete das Verfahren 4D_20/2026 nach Weiterleitung einer Eingabe des Beklagten durch das Obergericht Zürich. Da aus der Eingabe nicht klar hervorging, ob eine formelle Beschwerde beabsichtigt war, forderte das Bundesgericht den Beklagten auf, bis zum 27. Februar 2026 schriftlich zu bestätigen, ob er ein Beschwerdeverfahren wünsche.
Der Beklagte reagierte weder bis zur gesetzten Frist noch bis zum Entscheiddatum. Das präsidierende Mitglied schrieb das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt ab, ohne Gerichtskosten zu erheben und ohne Parteientschädigungen zuzusprechen.
Der Entscheid illustriert die prozessuale Obliegenheit der Parteien, klar und fristgerecht zu handeln. Wer auf eine ausdrückliche Aufforderung des Bundesgerichts zur Klarstellung seiner Absichten nicht reagiert, muss damit rechnen, dass sein Verfahren ohne materielle Prüfung abgeschrieben wird.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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