4D_19/2026 — Definitive Rechtsöffnung,
Bundesgericht tritt auf Beschwerde in einer Rechtsöffnungssache nicht ein, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss auch nach Nachfristansetzung nicht bezahlte.
Definitive Rechtsöffnung,
Das Bundesgerichtsgesetz verpflichtet Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses; bei Säumnis auch nach nicht erstreckbarer Nachfrist tritt das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG). Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer gegen einen Entscheid des Obergerichts Thurgau betreffend definitive Rechtsöffnung Beschwerde erhoben, den angeordneten Kostenvorschuss von Fr. 800.– jedoch weder innert der ursprünglichen Frist noch innert der angesetzten Nachfrist bis 11. März 2026 einbezahlt.
Das Bundesgericht trat gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten von Fr. 800.–. Eine Parteientschädigung an den Beschwerdegegner wurde nicht zugesprochen, da dieser mangels Einholung einer Vernehmlassung keinen entschädigungspflichtigen Aufwand hatte.
Der Entscheid illustriert die strenge Handhabung der Kostenvorschusspflicht durch das Bundesgericht: Die Nichtleistung des Vorschusses führt zwingend zum Nichteintreten, unabhängig von der materiellen Begründetheit der Beschwerde. Für Rechtssuchende bedeutet dies, dass die fristgerechte Zahlung des Kostenvorschusses eine unerlässliche Prozessvoraussetzung darstellt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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