4D_18/2026 — Kostenerlass,

Bundesgericht tritt auf Verfassungsbeschwerde gegen abgewiesenes Kostenerlass-Gesuch nicht ein, weil die Willkürrüge den Begründungsanforderungen nicht genügt.

Kostenerlass,

Dossiernummer 4D_18/2026
Entscheiddatum 16.03.2026
Publikationsdatum 27.03.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sprache de
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Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob das Obergericht Bern das Gesuch eines Beschwerdeführers um Erlass von Gerichtskosten von Fr. 100.– zu Recht abgewiesen hatte. Die Vorinstanz stützte ihre Abweisung auf eine Alternativbegründung: einerseits sei das zugrundeliegende Beschwerdeverfahren aussichtslos gewesen, andererseits habe der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit bloss behauptet, aber nicht belegt.

Das Bundesgericht trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht ein. Bezüglich der Alternativbegründung zur Mittellosigkeit erfüllten die Vorbringen des Beschwerdeführers die Anforderungen an eine Willkürrüge offensichtlich nicht. Da bereits diese Begründung den Entscheid selbstständig trägt, erübrigte sich eine Prüfung der gerügten Gehörsverletzung zur anderen Begründung; eine Rückweisung hätte lediglich zu einem formalistischen Leerlauf geführt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, und dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 1'000.– auferlegt.

Der Entscheid bekräftigt die strengen Begründungsanforderungen an subsidiäre Verfassungsbeschwerden und zeigt, dass bei einer Alternativbegründung sämtliche Begründungsstränge rechtsgenüglich angefochten werden müssen, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.