4D_13/2026 — risarcimento danni,
Bundesgericht tritt auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein, weil der Kostenvorschuss trotz Nachfristansetzung nicht bezahlt wurde.
risarcimento danni,
Das Bundesgerichtsgesetz verpflichtet Parteien, einen Kostenvorschuss zu leisten; bei Nichtbezahlung trotz Nachfristansetzung ist das Rechtsmittel als unzulässig zu erklären. Im vorliegenden Fall hatte A.________ beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen ein Urteil der Tessiner Appellationskammer eingereicht und damit Schadenersatz von Fr. 1'500.– angestrebt. Nachdem der angeforderte Vorschuss von Fr. 800.– weder innert der ursprünglichen Frist noch innert der angesetzten Nachfrist bezahlt worden war, erklärte der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung die Beschwerde in einem vereinfachten Verfahren als offensichtlich unzulässig.
Zusätzlich hatte die Beschwerdeführerin versucht, sich durch eine nicht als Anwalt zugelassene Person (C.) vertreten zu lassen, was unzulässig ist. Sie wurde aufgefordert, ihre Eingaben eigenhändig zu unterzeichnen. Anträge auf Ratenzahlung des Kostenvorschusses blieben ebenfalls unbeachtlich, da sie entweder nur von C. unterzeichnet oder gar nicht unterzeichnet waren.
Der Entscheid verdeutlicht die strengen formellen Anforderungen des Bundesgerichtsgesetzes: Fehlt die eigenhändige Unterschrift oder wird der Kostenvorschuss nicht geleistet, tritt das Bundesgericht ungeachtet der materiellen Rechtsfrage nicht auf das Rechtsmittel ein. Die Beschwerdeführerin wurde mit Gerichtskosten von Fr. 500.– belastet.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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