4D_10/2026 — Rechtsöffnung; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Bundesgericht tritt auf Beschwerde im Schuldbetreibungsrecht nicht ein, weil der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlte.
Rechtsöffnung; Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Das Bundesgerichtsgesetz verpflichtet Beschwerdeführende zur Leistung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist; bei Säumnis auch nach einer nicht erstreckbaren Nachfrist tritt das Bundesgericht auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Der Beschwerdeführer focht ein Urteil des Obergerichts Zürich vom 4. Dezember 2025 in einer Rechtsöffnungssache an. Das Bundesgericht setzte ihm einen Kostenvorschuss von Fr. 500.– bis 4. Februar 2026, später verlängert bis 27. Februar 2026. Da der Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist ausblieb, trat Präsident Hurni im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht auf die Beschwerde ein. Zusätzlich wäre die Beschwerde mangels hinreichender Begründung ohnehin unzulässig gewesen.
Der Entscheid bekräftigt die strikte Handhabung der Kostenvorschusspflicht im bundesgerichtlichen Verfahren: Wer die Nachfrist ungenutzt verstreichen lässt, verliert unweigerlich den Zugang zum Bundesgericht, unabhängig von der materiellen Berechtigung seines Anliegens.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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