4A_96/2026 — Mietrecht,
Bundesgericht tritt auf Mietrechtsbeschwerde nicht ein, da diese einen Tag nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist eingereicht wurde.
Mietrecht,
Nach Art. 100 Abs. 1 BGG muss eine Beschwerde an das Bundesgericht innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung des angefochtenen Entscheids erhoben werden. Die Beschwerdeführerin focht einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 12. Januar 2026 an, der ihr gemäss Sendungsverfolgung am 21. Januar 2026 zugestellt worden war. Die Beschwerdefrist lief damit am 20. Februar 2026 ab.
Da die Beschwerdeführerin ihre Eingabe erst am 21. Februar 2026 der Post übergab, war die Frist um einen Tag verpasst. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein. Ergänzend hielt es fest, dass die Beschwerde auch aus inhaltlichen Gründen gescheitert wäre, da die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllt waren. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wurde als gegenstandslos abgeschrieben.
Der Entscheid illustriert die strikte Handhabung der Beschwerdefristen am Bundesgericht: Selbst ein einziger Tag Verspätung führt zwingend zum Nichteintreten, ohne dass inhaltliche Fragen geprüft werden. Ausnahmsweise wurde auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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