4A_84/2026 — Mieterausweisung,

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Mieterausweisung nicht ein, weil die Begründung den gesetzlichen Anforderungen offensichtlich nicht genügt.

Mieterausweisung,

Dossiernummer 4A_84/2026
Entscheiddatum 12.03.2026
Publikationsdatum 23.03.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Sprache de
🤖 KI-Analyse anzeigen

Das Bundesgerichtsgesetz verlangt, dass Beschwerden hinreichend begründet werden und sich konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Zürich zur Räumung einer Einzimmerwohnung verpflichtet; das Obergericht Zürich bestätigte dieses Urteil. Der Beschwerdeführer erhob daraufhin Beschwerde beim Bundesgericht, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein, da die Eingabe den Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 BGG offensichtlich nicht genügte. Auch das erneute Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit dem Endentscheid gegenstandslos. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Der Entscheid bestätigt die konstante Praxis des Bundesgerichts, wonach unzureichend begründete Beschwerden ohne inhaltliche Prüfung abgewiesen werden. Für Mietausweisungsverfahren bedeutet dies, dass eine Beschwerde ans Bundesgericht nur dann Aussicht auf Eintreten hat, wenn sie sich substanziiert mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.