4A_83/2026 — Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung und drohendem irreparablen Rechtsver

Bundesgericht tritt auf Aufsichtsbeschwerde gegen das TAS nicht ein, weil das TAS nicht seiner Aufsicht untersteht.

Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung und drohendem irreparablen Rechtsverlust im CAS-Verfahren gegen das Tribunal Arbitral du Sport (TAS);

Dossiernummer 4A_83/2026
Entscheiddatum 07.04.2026
Publikationsdatum 21.04.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Zivilprozess
Sprache de
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Das Bundesgericht übt gemäss Art. 1 Abs. 2 BGG die Aufsicht über das Bundesstrafgericht, das Bundesverwaltungsgericht und das Bundespatentgericht aus. Das Tribunal Arbitral du Sport (TAS) als private Schiedsinstanz gehört nicht zu diesen beaufsichtigten Gerichten. Strittig war, ob das Bundesgericht eine Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das TAS behandeln kann.

Der Beschwerdeführer rügte, das TAS habe seine mehrfach eingereichten Rechtsbehelfe seit November 2025 weder formell eröffnet noch Freiheitsentscheide gefällt und über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht befunden. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht ein, da es an der Aufsichtskompetenz fehlt und überdies gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Schiedsentscheides gemäss Art. 94 i.V.m. Art. 77 Abs. 2 BGG keine Beschwerde ans Bundesgericht zulässig wäre.

Der Entscheid bestätigt, dass private Sportschiedsgerichte wie das TAS der bundesgerichtlichen Aufsicht entzogen sind und Rechtsuchende bei Untätigkeit des TAS keine Aufsichtsbeschwerde beim Bundesgericht erheben können. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen und dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 800.– auferlegt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.