4A_71/2026 — contrat de travail,
Bundesgericht tritt auf Beschwerde von A.________ Sàrl nicht ein, weil der Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlt wurde.
contrat de travail,
Das Bundesgerichtsgesetz verpflichtet Beschwerdeführende, einen Kostenvorschuss innert gesetzter Frist zu leisten; bei Säumnis ist die Beschwerde als unzulässig abzuschreiben. Die A.________ Sàrl hatte gegen ein Urteil der Waadtländer Appellationskammer vom 5. Januar 2026 in einem arbeitsrechtlichen Streit Beschwerde erhoben. Obwohl ihr eine erste Frist bis 27. Februar 2026 und gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG eine zusätzliche Nachfrist bis 20. März 2026 eingeräumt worden war, blieb der geforderte Vorschuss von 500 Franken unbezahlt.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht ein und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von 300 Franken. Den Beschwerdegegnern wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen, da sie nicht zur Vernehmlassung eingeladen worden waren.
Der Entscheid hat keine materiell-rechtliche Bedeutung; er illustriert lediglich die prozessuale Konsequenz der Nichtleistung des Kostenvorschusses: Das Bundesgericht schreibt die Beschwerde ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig ab.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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