4A_668/2025 — definitive Rechtsöffnung,

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Zürcher Rechtsöffnungsentscheid nicht ein, weil Kostenvorschuss trotz Nachfrist nicht bezahlt wurde.

definitive Rechtsöffnung,

Dossiernummer 4A_668/2025
Entscheiddatum 04.03.2026
Publikationsdatum 19.03.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sprache de
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Das Bundesgericht verlangt von Beschwerdeführenden die Leistung eines Kostenvorschusses innerhalb einer gesetzten Frist; bei Säumnis wird eine nicht erstreckbare Nachfrist angesetzt, nach deren Ablauf auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (Art. 62 Abs. 3 BGG). Die Beschwerdeführerin hatte gegen eine Verfügung des Obergerichts Zürich Beschwerde erhoben, mit der ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens abgewiesen worden war. Trotz Aufforderung und Nachfristansetzung leistete sie den Kostenvorschuss von Fr. 500.– nicht. Das Bundesgericht trat im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein. Ergänzend hielt es fest, dass die Beschwerde auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügte. Der Entscheid verdeutlicht, dass prozessuale Obliegenheiten wie die Vorschussleistung zwingend einzuhalten sind und deren Verletzung unabhängig von der materiellen Rechtslage zum Nichteintreten führt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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