4A_639/2025 — Rechtsöffnung; Rückzug der Beschwerde,

Bundesgericht schreibt Rechtsöffnungsbeschwerde nach Rückzug durch die Beschwerdeführerin ab und auferlegt ihr Gerichtskosten von Fr. 500.--.

Rechtsöffnung; Rückzug der Beschwerde,

Dossiernummer 4A_639/2025
Entscheiddatum 04.03.2026
Publikationsdatum 13.03.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Sprache de
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Die Beschwerdeführerin A.________ Sàrl hatte gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Wallis vom 10. November 2025 im Bereich der Rechtsöffnung Beschwerde beim Bundesgericht erhoben und gleichzeitig die aufschiebende Wirkung beantragt. Trotz mehrfacher Fristerstreckung zur Leistung des Kostenvorschusses zog sie die Beschwerde mit Eingabe vom 10. Februar 2026 zurück, bevor der Vorschuss bezahlt wurde.

Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG schrieb der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung das Verfahren als erledigt ab. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt; der Beschwerdegegnerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden war.

Der Entscheid hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bestätigt die Standardpraxis, dass bei einem Beschwerderückzug die verursachende Partei die Gerichtskosten trägt, unabhängig davon, ob der Kostenvorschuss geleistet wurde.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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