4A_63/2026 — Gesellschaftsrecht; Rückzug,
Bundesgericht schreibt Beschwerde im Gesellschaftsrecht nach Rückzug durch die Beschwerdeführerin als erledigt ab.
Gesellschaftsrecht; Rückzug,
Die A.________ Inc. hatte am 4. Februar 2026 beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 19. Dezember 2025 in einer gesellschaftsrechtlichen Angelegenheit erhoben. Mit Schreiben vom 25. Februar 2026 zog sie diese Beschwerde zurück.
Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG schrieb Bundesrichter Hurni als Einzelpräsident das Verfahren infolge des Rückzugs als erledigt ab. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Den Beschwerdegegnerinnen wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da ihnen im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden war.
Die Verfügung hat keine eigenständige rechtliche Bedeutung über den konkreten Fall hinaus; sie illustriert die Standardpraxis des Bundesgerichts beim Rückzug einer Beschwerde gemäss BGG, wonach das Verfahren abgeschrieben und die Kosten der zurückziehenden Partei auferlegt werden.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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