4A_623/2025 — Alleinvertriebsvertrag; unentgeltliche Rechtspflege,
Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnete und den Kostenvorschuss nicht leistete.
Alleinvertriebsvertrag; unentgeltliche Rechtspflege,
Art. 39 Abs. 3 BGG verpflichtet im Ausland wohnhafte Parteien, in bundesgerichtlichen Verfahren ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen; kommen sie dieser Obliegenheit nicht nach, können Mitteilungen unterbleiben oder in einem amtlichen Blatt eröffnet werden. Der Beschwerdeführer wohnt im Ausland und hatte trotz Hinweises im kantonalen Verfahren und eines kulanzhalber erfolgten Hinweises des Bundesgerichts kein Schweizer Zustellungsdomizil angegeben. Die Verfügungen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.– sowie die Nachfristansetzung wurden daher lediglich im Verfahrensdossier behalten. Da der Kostenvorschuss weder innerhalb der ordentlichen Frist noch innerhalb der Nachfrist geleistet wurde, trat das Bundesgericht gestützt auf Art. 62 Abs. 3 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht ein.
Der Entscheid unterstreicht, dass die Pflicht zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz für ausländische Parteien eine gesetzliche Obliegenheit ist, die ohne vorgängige Aufforderung durch das Gericht von sich aus zu erfüllen ist. Unterbleibt dies, trägt die Partei das volle Risiko, keine Mitteilungen zu erhalten und damit Fristen zu verpassen. Praktisch bedeutet dies, dass auch anwaltlich nicht vertretene Auslandparteien das BGG konsultieren und entsprechend handeln müssen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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