4A_54/2026 — definitive Rechtsöffnung,
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheid mangels hinreichender Begründung nicht ein; Fristwiederherstellungsgesuch gegenstandslos.
definitive Rechtsöffnung,
Das Bezirksgericht Höfe trat auf ein Gesuch um definitive Rechtsöffnung nicht ein, weil die Gesuchstellerin trotz Aufforderung weder einen Rechtsöffnungstitel noch einen Zahlungsbefehl eingereicht hatte. Das Kantonsgericht Schwyz wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin gelangte ans Bundesgericht und beantragte eventualiter die Wiederherstellung der Beschwerdefrist wegen krankheitsbedingter Handlungsunfähigkeit sowie unentgeltliche Rechtspflege.
Das Bundesgericht stellte zunächst fest, dass die Beschwerdefrist gewahrt war, da der Beschluss gemäss Art. 44 Abs. 2 BGG als am 30. Dezember 2025 zugestellt gilt und die Eingabe vom 2. Februar 2026 fristgerecht erfolgte. Das Gesuch um Fristwiederherstellung war damit gegenstandslos; soweit es auf eine Erstreckung der Frist zur Nachbesserung der Begründung abzielte, war es unzulässig. In der Sache trat der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein, weil die Eingabe die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllte. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Der Entscheid verdeutlicht die strengen Begründungsanforderungen an Beschwerden ans Bundesgericht und zeigt, dass ein Fristwiederherstellungsgesuch gegenstandslos wird, wenn die Frist ohnehin gewahrt ist. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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