4A_442/2025 — Mietvertrag,

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Bundesgericht stellt fest, dass die Kündigung eines als «Mietrecht» bezeichneten lebenslänglichen Wohnrechts zugunsten der Eltern bei Hofübergabe nichtig ist.

Mietvertrag,

Dossiernummer 4A_442/2025
Entscheiddatum 20.02.2026
Publikationsdatum 15.04.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Sprache de
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Bei der Übergabe eines Landwirtschaftsbetriebs vom Vater an den Sohn im Jahr 2004 wurde zugunsten der Eltern ein sogenanntes «Mietrecht» an der unteren Wohnung vereinbart. Strittig war, ob dieses Recht nur von den Eltern oder auch vom Sohn als Vermieter kündbar ist. Der Sohn kündigte das Mietverhältnis im November 2020, woraufhin die Eltern die Nichtigkeit bzw. Ungültigkeit der Kündigung geltend machten.

Das Bundesgericht legte Ziffer 16 des Kaufvertrags nach dem Vertrauensprinzip aus und kam zum Schluss, dass das «Mietrecht» nach den gesamten Umständen nur so verstanden werden durfte, dass der Sohn es nicht einseitig kündigen kann. Ausschlaggebend waren der Bericht des begleitenden Landwirtschaftsberaters, der das «Mietrecht» ausdrücklich als einseitig kündbares Instrument auf Lebzeiten beschrieb, sowie der Zweck der Vereinbarung: Das «Mietrecht» sollte aus steuerlichen und praktischen Gründen ein lebenslängliches dingliches Wohnrecht ersetzen und denselben Schutz bieten. Die Kündigung vom 25. November 2020 wurde daher als nichtig erklärt.

Der Entscheid verdeutlicht, dass bei der Hofübergabe in landwirtschaftlichen Familien verwendete Begriffe wie «Mietrecht» nach dem Gesamtzusammenhang und dem erkennbaren Zweck auszulegen sind. Ein als Ersatz für ein lebenslängliches Wohnrecht konzipiertes Mietverhältnis kann nicht einseitig vom Vermieter aufgelöst werden, selbst wenn der Vertrag keine ausdrückliche Regelung dazu enthält.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.