4A_41/2026 — Mieterausweisung,

Bundesgericht tritt auf Mieterausweisungs-Beschwerde nicht ein, weil weder Kostenvorschuss geleistet noch ein hinreichend begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht wurde.

Mieterausweisung,

Dossiernummer 4A_41/2026
Entscheiddatum 17.03.2026
Publikationsdatum 31.03.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Sprache de
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Das Bundesgericht verlangt von beschwerdeführenden Parteien die Leistung eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist. Wer den Vorschuss nicht bezahlt, kann die Frist nur wahren, indem er ein hinreichend begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreicht. Der Beschwerdeführer begnügte sich mit der blossen Behauptung finanzieller Schwierigkeiten, ohne jegliche Belege einzureichen, und verwies lediglich auf die Auskunftsbereitschaft der Gemeinde.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil weder der Kostenvorschuss geleistet noch ein taugliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt worden war. Zudem erfüllte die Beschwerdeschrift die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, was einen zweiten selbstständigen Nichteintretensgrund darstellte. Dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 500.– auferlegt.

Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nur dann fristwahrende Wirkung entfaltet, wenn es konkret und belegt begründet ist. Pauschale Mittellosigkeitsbehauptungen ohne Nachweise genügen nicht und führen zum Nichteintreten auf das Rechtsmittel.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.