4A_233/2025 — contrat de travail, commission,
5Bundesgericht weist Beschwerde ab und bestätigt Provisionsanspruch sowie missbräuchliche Kündigung eines Immobilienkoordinators.
contrat de travail, commission,
Das OR sieht vor, dass ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Provision hat, wenn seine Tätigkeit in einem Kausalzusammenhang mit dem Abschluss eines Geschäfts steht (Art. 322b OR). Der Arbeitsvertrag des Klägers sah eine Provision von 0,1 % auf Immobilienverkäufe vor, sofern er daran «wirksam mitgewirkt» hatte. Streitig war, ob seine Tätigkeit als Koordinator einen hinreichenden Kausalzusammenhang mit den Verkäufen der Promotion «xxx» begründete und ob die Kündigung missbräuchlich im Sinne von Art. 336 OR war.
Das Bundesgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich. Die Vertragsklausel «participation effective» sei dahin auszulegen, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Arbeitnehmers und dem Verkauf genüge, ohne dass eine wesentliche oder alleinige Ursache vorliegen müsse. Die koordinierenden Tätigkeiten des Klägers — Abstimmung zwischen Promotoren, Maklern sowie Marketing — seien ein unentbehrlicher Bestandteil des Verkaufsprozesses gewesen. Zur Kündigung hielt das Gericht fest, dass diese weniger als zwei Monate nach der Weigerung des Arbeitnehmers, einen den Provisionsanspruch einschränkenden Nachtrag zu unterzeichnen, ausgesprochen wurde und kein glaubwürdiger wirtschaftlicher Grund vorlag.
Das Urteil verdeutlicht, dass Provisionsklauseln im Arbeitsvertrag weit ausgelegt werden, wenn der Wortlaut keine enge Einschränkung enthält, und dass der Arbeitgeber das Risiko trägt, wenn er keine klaren Bedingungen formuliert. Zudem wird bestätigt, dass eine zeitliche Nähe zwischen der Geltendmachung von Lohnansprüchen und einer Kündigung ein starkes Indiz für Missbräuchlichkeit darstellt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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