4A_23/2026 — UWG; vorsorgliche Masnahmen,
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen abgewiesene vorsorgliche Massnahmen nicht ein, weil die Beschwerdeführerin keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dargetan hat.
UWG; vorsorgliche Masnahmen,
Gegen selbstständig eröffnete Entscheide über vorsorgliche Massnahmen ist die Beschwerde ans Bundesgericht nur zulässig, wenn der angefochtene Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die beschwerdeführende Partei muss diesen Nachteil in der Beschwerdebegründung konkret darlegen; der blosse Hinweis auf die Verweigerung der Verfassungskontrolle genügt nicht.
Die Beschwerdeführerin, eine britische Gesellschaft, die Wimpernseren vertreibt, wehrte sich gegen die Abweisung ihres Gesuchs um vorsorgliche Massnahmen gegen einen angeblich unlauteren Warenvergleich im Internet, in dem ihr Produkt den letzten Rang belegte. Sie machte geltend, die fortdauernde Abrufbarkeit des Tests schade ihrem Ruf und ihrer Marktstellung irreversibel. Das Bundesgericht hielt jedoch fest, dass sie damit einem Zirkelschluss unterlag: Die blosse Abweisung vorsorglicher Massnahmen begründet für sich allein keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Konkrete Ausführungen, weshalb ihr ein Nachteil rechtlicher Natur entstehe, fehlten.
Der Entscheid bestätigt die seit BGE 137 III 324 gefestigte restriktive Praxis, wonach die Anfechtbarkeit von Massnahmenentscheiden als Ausnahme gilt und die beschwerdeführende Partei die Eintretensvoraussetzungen substanziiert begründen muss. Pauschale Behauptungen über Reputationsschäden oder Marktbeeinträchtigungen reichen dafür nicht aus.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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