4A_143/2026 — recours manifestement irrecevable,
Bundesgericht tritt auf Zivilrechtsbeschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer keine Sachanträge gestellt hat.
recours manifestement irrecevable,
Als Reformationsgericht verlangt das Bundesgericht von Beschwerdeführern im Zivilrecht, dass sie nicht nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheids beantragen, sondern auch konkrete Sachanträge stellen. Fehlen solche Anträge auf der Sache, ist die Beschwerde unzulässig.
Im vorliegenden Fall hatte A.________ gegen ein Urteil der Waadtländer Kantonsgericht-Appellationskammer Beschwerde erhoben, mit der er zur Zahlung von rund 318'000 Franken verurteilt worden war. Seine Beschwerdeschrift enthielt jedoch ausschliesslich kassatorische Anträge (Aufhebung und Rückweisung), ohne jegliche Sachanträge. Das Bundesgericht erklärte die Beschwerde daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG als offensichtlich unzulässig.
Der Entscheid verdeutlicht die in der bundesgerichtlichen Praxis gefestigte Anforderung, dass Beschwerdeführer im Zivilverfahren stets Sachanträge stellen müssen. Das Versäumnis, dies zu tun, führt zwingend zur Nichteintreten-Entscheidung und belastet die unterliegende Partei mit den Gerichtskosten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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