4A_141/2026 — unentgeltliche Rechtspflege,
Bundesgericht tritt auf verspätete und ungenügend begründete Beschwerde gegen Obergericht Thurgau nicht ein.
unentgeltliche Rechtspflege,
Das Bundesgericht prüfte eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts Thurgau, das seinerseits wegen versäumter Beschwerdefrist auf eine kantonale Beschwerde nicht eingetreten war. Der Beschwerdeführer hatte beim Bundesgericht auch um unentgeltliche Rechtspflege und aufschiebende Wirkung ersucht.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, und zwar aus zwei selbständigen Gründen: Erstens ging die Beschwerde erst am 25. März 2026 beim Bundesgericht ein, obwohl die 30-tägige Beschwerdefrist bereits am 18. März 2026 abgelaufen war. Zweitens genügte die Eingabe den gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Begründung nach Art. 42 BGG offensichtlich nicht. Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege, unentgeltliche Verbeiständung sowie aufschiebende Wirkung wurden allesamt als gegenstandslos abgeschrieben; auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.
Der Entscheid bestätigt die strikte Handhabung der gesetzlichen Beschwerdefristen vor Bundesgericht, die nicht erstreckbar sind, sowie die Anforderungen an die Beschwerdebegründung. Er verdeutlicht zudem, dass ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung gegenstandslos wird, wenn die Beschwerdefrist bereits im Zeitpunkt des Eingangs beim Bundesgericht abgelaufen ist und keine weiteren prozessualen Schritte mehr möglich sind.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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