4A_124/2026 — Krankentaggeldversicherung,
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Krankentaggeldurteil nicht ein, weil der Beschwerdeführer weder einen bezifferten Antrag stellte noch eine hinreichende Begründung lieferte.
Krankentaggeldversicherung,
Das Bundesgericht verlangt bei Beschwerden über Geldforderungen zwingend einen bezifferten Antrag sowie eine hinreichende Begründung. Der Beschwerdeführer hatte das Urteil des Sozialversicherungsgerichts Zürich angefochten, das ihm Krankentaggeldleistungen von Fr. 3'059.90 zugesprochen und die Klage im Mehrbetrag abgewiesen hatte.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil der Beschwerdeführer weder einen bezifferten Antrag stellte noch aus seiner Eingabe in Verbindung mit dem angefochtenen Urteil erkennbar war, welche Entscheidung er anstrebte. Darüber hinaus erfüllte die Eingabe die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis des Bundesgerichts zu den Eintretensvoraussetzungen: Wer vor Bundesgericht eine Geldforderung einklagen will, muss den geforderten Betrag klar beziffern und seine Beschwerde rechtsgenüglich begründen, ansonsten wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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