4A_118/2026 — Mietvertrag,
Bundesgericht tritt auf Mietrechtsbeschwerde nicht ein, weil die Eingabe verspätet und ungenügend begründet war.
Mietvertrag,
Das Bundesgericht prüfte, ob auf eine Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts Zürich im Mietrechtsstreit eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin hatte die Sendung mit dem angefochtenen Beschluss vom 5. Dezember 2025 nicht bei der Post abgeholt, weshalb der Entscheid nach der Zustellungsfiktion von Art. 44 Abs. 2 BGG am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch, also am 16. Dezember 2025, als zugestellt galt. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief damit am 2. Februar 2026 ab; die Beschwerde wurde jedoch erst am 5. März 2026 der Post übergeben und war damit offensichtlich verspätet.
Darüber hinaus genügte die Eingabe auch inhaltlich den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde aus beiden Gründen nicht ein und verzichtete angesichts der Umstände ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten.
Der Entscheid verdeutlicht die strikte Handhabung der Zustellungsfiktion im Bundesgerichtsverfahren: Wer als Partei eines hängigen Verfahrens eine eingeschriebene Postsendung nicht abholt, muss dennoch mit den fristauslösenden Folgen rechnen. Zudem zeigt das Urteil, dass fehlende Begründung als eigenständiger, kumulativer Nichteintretensgrund gilt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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