4A_116/2026 — Mietrecht,

Bundesgericht tritt auf Mietrechtsbeschwerde nicht ein, weil die Eingabe keine hinreichende Begründung enthält und die Beschwerdefrist nicht erstreckt werden kann.

Mietrecht,

Dossiernummer 4A_116/2026
Entscheiddatum 09.03.2026
Publikationsdatum 27.03.2026
Abteilung I. zivilrechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Vertragsrecht
Sprache de
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Das Bundesgerichtsgesetz verlangt, dass Beschwerden innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen vollständig begründet eingereicht werden; eine nachträgliche Ergänzung der Begründung ist ausgeschlossen und die Frist kann nicht erstreckt werden. Im vorliegenden Mietrechtsstreit war die Beschwerdeführerin durch die Vorinstanzen zur Räumung einer 4,5-Zimmer-Wohnung in Kriens verpflichtet worden. Ihre Beschwerdeeingabe wurde zwar fristgerecht der Post übergeben, enthielt jedoch keine rechtsgenügliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Kantonsgerichts Luzern. Das Bundesgericht trat deshalb im vereinfachten Verfahren auf die Beschwerde nicht ein. Der Entscheid bestätigt die strenge Rechtsprechung zur Begründungspflicht: Wer vor Bundesgericht eine unvollständige Eingabe einreicht und auf eine Fristverlängerung zur Nachbesserung hofft, scheitert zwingend, da es sich bei der Beschwerdefrist um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.