4A_114/2026 — mainlevée,

Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Walliser Kantonsgerichtsentscheid nicht ein, weil die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Begründung nicht anficht.

mainlevée,

Dossiernummer 4A_114/2026
Entscheiddatum 26.03.2026
Publikationsdatum 21.04.2026
Abteilung Ire Cour de droit civil
Rechtsgebiet Droit des poursuites et faillites
Sprache fr
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Im Betreibungsrecht setzt die provisorische Rechtsöffnung voraus, dass der Gläubiger einen entsprechenden Rechtsöffnungstitel vorlegt. Vorliegend hatten die Gläubiger (Familien B.________ & Konsorten) gegenüber der A.________ SA einen Zahlungsbefehl über rund 42'800 Franken erwirkt, worauf das Tribunal de Sion die provisorische Rechtsöffnung in Höhe von 31'500 Franken gewährte. Das Walliser Kantonsgericht erklärte die Beschwerde der Schuldnerin für unzulässig, weil diese die erstinstanzliche Begründung nicht angefochten hatte.

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein, da die Beschwerdeführerin denselben Mangel wiederholt: Sie rügt lediglich Verletzungen mietrechtlicher Pflichten der Vermieterin, geht aber mit keinem Wort auf die kantonsgerichtliche Begründung ein, wonach ihr kantonales Rechtsmittel mangels Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Begründung unzulässig war. Damit fehlt es an einer hinreichenden Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG.

Der Entscheid bestätigt die ständige bundesgerichtliche Praxis, dass das Bundesgericht nur die angefochtene Begründung der Vorinstanz prüft und eine Beschwerde, die dies unterlässt, zwingend als unzulässig zu qualifizieren ist. Beschwerdeführerinnen müssen stets auf die massgebliche Letztbegründung eingehen, selbst wenn diese nur Verfahrensfragen betrifft.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.

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