4A_114/2025 — mandat,
5Bundesgericht weist Beschwerde einer Luxemburger Gesellschaft ab, die sich gegen erhöhte Bankdepotgebühren nach einseitiger Tarifänderung gewehrt hatte.
mandat,
Eine luxemburgische Gesellschaft hatte bei einer französischen Bank (Schweizer Niederlassung, Genfer Gerichtsstand) 100 Millionen Aktien hinterlegt und dabei einen Pauschaltarif von 70'000 Fr. jährlich ausgehandelt. Nach Kündigung der Bankbeziehung erhöhte die Bank einseitig ihre Gebühren auf einen wertabhängigen Standardtarif. Die Kundin bestritt die Gültigkeit dieser Änderung und verlangte Rückerstattung von rund 763'000 USD aus einer geleisteten Sicherheit.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Genfer Cour de justice, welche die Klage abgewiesen hatte. Es hielt fest, dass die Vorinstanz verbindlich festgestellt hatte, die Parteien hätten keine gemeinsame Absicht gehabt, die Klauseln zur einseitigen Tarifanpassung (Art. 12.2 AGB, Art. 6 Depotreglement) auszuschliessen. Diese Sachverhaltsfeststellung bindet das Bundesgericht. Die weiteren Rügen – Verletzung von OR 1 (Ungewöhnlichkeitsregel), ZGB 2 (Treu und Glauben) sowie eine Berufung auf einen Entscheid aus dem Jahr 1938 – scheiterten mangels hinreichender Begründung an den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG.
Der Entscheid bestätigt die gefestigte Praxis, wonach ausgehandelte Sonderbedingungen die allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht automatisch in ihrer Gesamtheit verdrängen. Wer geltend machen will, bestimmte AGB-Klauseln seien konkludent ausgeschlossen worden, muss dies substanziiert darlegen und vor allen Instanzen vorbringen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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