4A_112/2026 — Mietrecht; Kostenerlass; querulatorische Beschwerde,
Bundesgericht tritt auf querulatorische Beschwerde gegen Ablehnung eines Gebührenerlasses im Mietrecht nicht ein.
Mietrecht; Kostenerlass; querulatorische Beschwerde,
Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen kantonale Entscheide, wobei querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben nach Art. 42 Abs. 7 BGG unzulässig sind und der Abteilungspräsident im vereinfachten Verfahren darauf nicht eintreten kann. Im vorliegenden Fall erhob die Beschwerdeführerin bereits zum dritten Mal Beschwerde im selben Verfahrenskomplex gegen die Ablehnung eines Gesuchs um Erlass rechtskräftig auferlegter Verfahrensgebühren durch das Obergericht des Kantons Thurgau. Zusätzlich stellte sie ein offensichtlich unzulässiges Ausstandsgesuch gegen die gesamte I. zivilrechtliche Abteilung, das lediglich mit früheren, ihr ungünstigen Entscheiden begründet wurde.
Das Bundesgericht trat sowohl auf das Ausstandsgesuch als auch auf die Beschwerde nicht ein. Das Ausstandsgesuch wurde als missbräuchlich qualifiziert, da es ausschliesslich mit früherer nachteiliger Rechtsprechung begründet wurde, was nach konstanter Rechtsprechung keinen tauglichen Ausstandsgrund darstellt. Die Beschwerde selbst wurde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich eingestuft, weshalb Bundesrichter Hurni als Abteilungspräsident allein im vereinfachten Verfahren entscheiden konnte.
Der Entscheid verdeutlicht die Grenzen des Beschwerderechts vor Bundesgericht: Wiederholte Eingaben in derselben Sache ohne neue substanzielle Begründung sowie missbräuchliche Ausstandsgesuche werden konsequent als unzulässig abgewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde zudem mit Gerichtskosten von Fr. 800.– belastet.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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