4A_110/2025 — contrat de bail à loyer ; interprétation (art. 18 al. 1 CO),
5Bundesgericht weist Klage auf Schuldbefreiung ab und bestätigt, dass ein Mietvertrag mit dem Kläger persönlich und nicht mit seiner Holdinggesellschaft abgeschlossen wurde.
contrat de bail à loyer ; interprétation (art. 18 al. 1 CO),
Art. 18 Abs. 1 OR regelt die Vertragsauslegung: Massgebend ist zunächst der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien (subjektive Auslegung), und erst wenn dieser nicht feststellbar ist, folgt die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip (objektive Auslegung). Vorliegend stritt der Kläger darum, ob ein 2013 abgeschlossener Mietvertrag über eine Wohnung in Waadt mit ihm persönlich oder mit seiner Holdinggesellschaft zustande gekommen war, wovon die Schuldnerschaft für 38'000 Franken ausstehende Mietzinsen abhing.
Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid der Waadtländer Appellationsinstanz: Die kantonalen Richter haben ohne Verletzung von Bundesrecht festgestellt, dass ein übereinstimmender wirklicher Wille der Parteien nicht beweisbar war, weshalb sie zur objektiven Auslegung übergingen. Nach dem Vertrauensprinzip musste der Vermieter den Kläger, der den Vertrag persönlich und ohne jeden Hinweis auf Vertretung unterzeichnet hatte, als einzigen Mieter verstehen. Weder die Erwähnung des Titels «CEO», noch die Verwendung der Geschäftsadresse, noch einzelne von der Holding geleistete Mietzahlungen vermochten daran etwas zu ändern.
Der Entscheid bekräftigt, dass bei der objektiven Vertragsauslegung ausschliesslich Umstände aus dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses massgebend sind und nachträgliche Verhaltensweisen unbeachtlich bleiben. Zudem verdeutlicht er, dass die Unklarheitsregel (in dubio contra stipulatorem) erst greift, wenn die Auslegung nach dem Vertrauensprinzip keinen eindeutigen Schluss erlaubt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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