4A_109/2026 — Definitive Rechtsöffnung,
Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Rechtsöffnungsentscheid nicht ein, weil die Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt sind.
Definitive Rechtsöffnung,
Im Schuldbetreibungsrecht setzt die definitive Rechtsöffnung einen vollstreckbaren Titel voraus. Das Bundesgericht prüft Beschwerden gegen kantonale Rechtsöffnungsentscheide nur, wenn die Beschwerde die gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG erfüllt.
Die A.________ AG erhob Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts Zug, das eine von der Kantonalen Steuerverwaltung Zug erwirkte definitive Rechtsöffnung bestätigt hatte. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten nicht ein, weil die Begründung offensichtlich ungenügend war. Zudem waren zwei Gesuche um aufschiebende Wirkung bereits zuvor abgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.–.
Der Entscheid verdeutlicht, dass das Bundesgericht an die Begründung von Beschwerden in Schuldbetreibungssachen strenge Anforderungen stellt und ungenügend begründete Rechtsmittel ohne vertiefte Sachprüfung im Einzelrichterverfahren abweist. Für Schuldner bedeutet dies, dass eine pauschale oder appellatorische Kritik am kantonalen Entscheid nicht ausreicht, um eine bundesgerichtliche Überprüfung zu erwirken.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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