4A_108/2026 — Mietrecht; unentgeltliche Rechtspflege,
Bundesgericht tritt auf Beschwerde nicht ein, weil die Eingabe die gesetzlichen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt und die Beschwerdefrist nicht erstreckbar ist.
Mietrecht; unentgeltliche Rechtspflege,
Das Bundesgerichtsgesetz verlangt, dass Beschwerden innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen vollständig begründet eingereicht werden; eine Erstreckung dieser Frist ist ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer focht den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen an, mit dem ihm die unentgeltliche Rechtspflege für ein Berufungsverfahren im Mietrecht verweigert worden war. Seine Eingabe enthielt jedoch keine hinreichende Begründung, sondern lediglich die Ankündigung einer späteren Begründung sowie ein Gesuch um Fristverlängerung um ein Jahr.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nicht ein, da die Eingabe die Mindestanforderungen an eine Beschwerdebegründung offensichtlich nicht erfüllte und eine Nachbesserung nach Fristablauf unzulässig ist. Das sinngemäss gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wurde abgewiesen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Dem Beschwerdeführer wurden Gerichtskosten von Fr. 500.– auferlegt.
Der Entscheid bekräftigt die strikte Handhabung der gesetzlichen Beschwerdefrist und der Begründungsobliegenheit vor Bundesgericht. Er verdeutlicht, dass selbst rechtsunkundige Parteien sämtliche Rügen vollständig und fristgerecht vortragen müssen, da nachträgliche Ergänzungen unzulässig sind und eine fehlende Begründung zwingend zum Nichteintreten führt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
Betroffene Erlasse
1 Erlasse
Zitierte Urteile
Dieses Urteil verweist auf 4 andere Entscheide