4A_107/2026 — Definitive Rechtsöffnung,
Bundesgericht tritt auf Beschwerde der A.________ AG gegen definitive Rechtsöffnung mangels hinreichender Begründung nicht ein.
Definitive Rechtsöffnung,
Das Bundesgericht verlangt von Beschwerdeführenden eine substanziierte Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Eine Beschwerde, die diese Mindestanforderungen an die Begründung nicht erfüllt, ist im vereinfachten Verfahren durch den Abteilungspräsidenten abzuweisen.
Im vorliegenden Fall hatte die A.________ AG Beschwerde gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zug erhoben, das ihrerseits die Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichts Zug abgewiesen hatte. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht erfüllt waren. Zuvor waren auch zwei Gesuche der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung abgewiesen worden. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Entscheid verdeutlicht, dass formelle Begründungsanforderungen vor Bundesgericht konsequent durchgesetzt werden. Beschwerdeführende müssen sich konkret und sachbezogen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen; pauschale oder unsubstanziierte Vorbringen genügen nicht, um eine Sachprüfung zu erwirken.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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