4A_105/2026 — Werkvertrag; Beschwerderückzug,
Bundesgericht schreibt Werkvertragsbeschwerde der A.________ AG gegen die Einwohnergemeinde Strengelbach nach Rückzug der Beschwerde ab.
Werkvertrag; Beschwerderückzug,
Die A.________ AG hatte am 26. Februar 2026 beim Bundesgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 7. Januar 2026 in einer werkvertraglichen Streitigkeit mit der Einwohnergemeinde Strengelbach eingereicht. Mit Schreiben vom 23. März 2026 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde zurück, woraufhin das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 2 BGG als erledigt abzuschreiben war.
Der Präsident der I. zivilrechtlichen Abteilung, Bundesrichter Hurni, erliess daraufhin eine Abschreibungsverfügung. Die Gerichtskosten von Fr. 500.– wurden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Beschwerdegegnerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen, da ihr im bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden war.
Die Verfügung hat keine über den Einzelfall hinausgehende rechtliche Bedeutung; sie illustriert jedoch die gängige Praxis des Bundesgerichts bei Beschwerderückzügen, wonach das Verfahren formell abgeschrieben und die Kosten der zurückziehenden Partei auferlegt werden.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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