2F_6/2026 — Révocation de l'autorisation de séjour et renvoi de Suisse
Bundesgericht erklärt Revisionsgesuch gegen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung für unzulässig, da die Gesuchstellerin keine Revisionsgründe darlegt.
Révocation de l'autorisation de séjour et renvoi de Suisse
Das Bundesgericht prüfte ein Revisionsgesuch gegen seinen eigenen Entscheid vom 5. August 2025, mit dem es eine Beschwerde gegen den Widerruf der EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung einer Frau und ihrer Kinder abgewiesen hatte. Die Gesuchstellerin stützte ihr Revisionsgesuch auf Art. 121 lit. d und Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG und rügte im Wesentlichen Verletzungen von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalem Sozialhilferecht.
Das Bundesgericht stellte fest, dass die Gesuchstellerin keine tauglichen Revisionsgründe darlegte. Sie nannte weder Tatsachen, die das Gericht versehentlich übersehen hatte, noch nach dem Urteil entdeckte neue Tatsachen. Vielmehr kritisierte sie die rechtliche Würdigung ihres Falles durch das Bundesgericht, was keinen Revisionsgrund darstellt. Die Revision dient nicht dazu, einen neuen Sachentscheid zu erwirken oder die rechtliche Lösung des Bundesgerichts in Frage zu stellen.
Das Gesuch wurde wegen ungenügender Begründung als unzulässig erklärt. Praktisch bedeutsam ist die Bestätigung, dass Revisionsgründe nach dem BGG abschliessend geregelt sind und blosse Kritik an der Rechtsanwendung den Anforderungen nicht genügt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde abgewiesen, die Gerichtskosten von 500 Franken wurden der Gesuchstellerin auferlegt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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