2F_5/2026 — Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Bundesgericht weist Revisionsgesuch gegen Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ab, weil die eingereichten Beweise erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind.
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG erlaubt die Revision eines Bundesgerichtsurteils nur, wenn eine Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte. Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, bleiben dabei ausgeschlossen. Im vorliegenden Fall hatte das Bundesgericht mit Urteil vom 23. Januar 2026 den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA einer griechischen Staatsangehörigen bestätigt, weil diese weder aktuell noch vor Erreichen des Rentenalters als Selbstständigerwerbende im freizügigkeitsrechtlichen Sinne qualifiziert werden konnte.
Die Gesuchstellerin reichte im Rahmen ihres Revisionsgesuchs Dokumente ein, die ausschliesslich nach dem kantonalen Urteil vom 12. November 2025 bzw. nach dem Bundesgerichtsurteil datieren. Insbesondere wurde die als Beweis herangezogene B.________ GmbH erst am 19. November 2025 im Handelsregister eingetragen. Das Bundesgericht hielt fest, dass es sich dabei nicht um nachträglich entdeckte, sondern um nach dem Entscheid neu entstandene Tatsachen handelt, die den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG von vornherein nicht erfüllen können.
Das Urteil bekräftigt, dass die Revision kein Instrument zur Wiedererwägung oder erneuten Sachprüfung ist. Wer nach einem rechtskräftigen Bundesgerichtsurteil neue Geschäftsaktivitäten aufnimmt oder Gesellschaften gründet, kann damit keinen Revisionsgrund begründen. Die Entscheidung verdeutlicht die engen Grenzen der Revision im Ausländerrecht und schützt die Rechtskraft bundesgerichtlicher Urteile.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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