2F_2/2026 — Verweigerung der medizinischen Flugtauglichkeit
Bundesgericht tritt auf zweites Revisionsgesuch einer Flugbegleiterin gegen Verweigerung der Flugtauglichkeit mangels Revisionsgrund nicht ein.
Verweigerung der medizinischen Flugtauglichkeit
Eine langjährige Flugbegleiterin hatte gegen die Verweigerung ihrer medizinischen Flugtauglichkeit durch das BAZL den Rechtsweg bis ans Bundesgericht ausgeschöpft. Nachdem das Bundesgericht bereits auf ihre Beschwerde (2C_379/2025) und ein erstes Revisionsgesuch (2F_22/2025) nicht eingetreten war, stellte sie ein weiteres Revisionsgesuch gegen das erste Revisionsurteil und reichte mehrere Ergänzungseingaben ein.
Das Bundesgericht trat auf das zweite Revisionsgesuch nicht ein, da die Gesuchstellerin keinen gesetzlichen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG in Bezug auf das beanstandete Revisionsurteil 2F_22/2025 rechtsgenügend darlegte. Ihre Vorbringen beschränkten sich auf die Wiederholung von Rügen gegen die medizinischen Abklärungen des BAZL und zielten damit auf eine unzulässige Wiedererwägung bereits rechtskräftig entschiedener Urteile ab. Das Gericht behielt sich ausdrücklich vor, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen.
Der Entscheid verdeutlicht die enge Begrenzung des Revisionsrechts am Bundesgericht: Die Revision dient nicht dazu, materiell für unrichtig gehaltene Entscheide erneut überprüfen zu lassen, sondern setzt einen abschliessend gesetzlich definierten Revisionsgrund voraus. Das Urteil illustriert zudem den Umgang des Bundesgerichts mit querulatorischen Mehrfacheingaben durch eine entsprechende Verwarnung.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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