2D_8/2026 — Asile et renvoi (réexamen)

Bundesgericht tritt auf subsidiäre Verfassungsbeschwerde in Asylsache nicht ein, da diese gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts ausgeschlossen ist.

Asile et renvoi (réexamen)

Dossiernummer 2D_8/2026
Entscheiddatum 08.04.2026
Publikationsdatum 01.05.2026
Abteilung IIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Droit de cité et droit des étrangers
Sprache fr
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Das Bundesgerichtsgesetz schliesst die öffentlich-rechtliche Beschwerde gegen Asyl- und Wegweisungsentscheide des Bundesverwaltungsgerichts aus (Art. 83 lit. d Ziff. 1 und lit. c Ziff. 4 BGG), und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist gegen Urteile des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht zulässig (Art. 113 BGG e contrario). Im vorliegenden Fall bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Ablehnung eines Wiedererwägungsgesuchs betreffend die verweigerte Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung von A.________, der seit Januar 2022 in der Schweiz ein Asylverfahren durchlaufen hatte.

Das Bundesgericht trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde mangels zulässiger Beschwerdeform nicht ein und erklärte das Rechtsmittel als offensichtlich unzulässig gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG. Da keine Ausnahme greift – insbesondere liegt kein Auslieferungsersuchen des Heimatstaates vor –, steht dem Beschwerdeführer kein Rechtsmittel ans Bundesgericht offen.

Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach Asylsuchende den Weg ans Bundesgericht in aller Regel nicht beschreiten können und das Bundesverwaltungsgericht letzte Instanz in Asyl- und Wegweisungsverfahren bleibt. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde angesichts der Umstände verzichtet.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.