2D_5/2026 — Appalti pubblici
Bundesgericht tritt auf Beschwerde eines ausgeschlossenen Konsortiums im Vergabeverfahren nicht ein, weil kein irreparabler Nachteil des Rückweisungsentscheids dargetan wurde.
Appalti pubblici
Im kantonalen Vergabeverfahren hatte das Tessiner Verwaltungsgericht das Konsortium A. von der Submission ausgeschlossen und die Vergabe an das Konsortium G. annulliert, wobei die Sache zur Neuentscheidung an den Auftraggeber zurückgewiesen wurde. Das Konsortium A. focht vor Bundesgericht nur den Rückweisungsentscheid an, ohne den Ausschluss zu bestreiten.
Das Bundesgericht erklärte die subsidiäre Verfassungsbeschwerde für unzulässig. Zum einen hatte das Konsortium den gegen es gerichteten Ausschlussentscheid nicht angefochten, womit seine endgültige Ausscheidung aus dem Verfahren feststand und ein schutzwürdiges Interesse am Weiterzug fraglich blieb. Zum anderen handelt es sich bei einem Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid, der vor Bundesgericht nur anfechtbar ist, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt oder wenn Gutheissung einen Endentscheid erlauben würde. Das Konsortium legte nicht dar, dass diese Voraussetzungen erfüllt seien.
Der Entscheid bestätigt die strenge Praxis des Bundesgerichts zu Zwischenentscheiden in Vergabesachen: Wer im kantonalen Verfahren ausgeschlossen wird und diesen Ausschluss nicht anficht, verliert typischerweise jedes rechtlich geschützte Interesse an der weiteren Verfahrensteilnahme und kann sich nicht allein gegen die Rückweisung an den Auftraggeber zur Wehr setzen.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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