2C_349/2025 — Kosten der Sanierung des Bahnübergangs Honeret

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Bundesgericht tritt auf Beschwerde gegen Rückweisungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts zur Kostentragung eines Bahnübergangs nicht ein.

Kosten der Sanierung des Bahnübergangs Honeret

Dossiernummer 2C_349/2025
Entscheiddatum 20.03.2026
Publikationsdatum 16.04.2026
Abteilung II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Rechtsgebiet Verkehr (ohne Strassenverkehr)
Sprache de
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Das Eisenbahngesetz regelt in Art. 27 EBG, wie die Kosten von Bahnübergangssanierungen zwischen Eisenbahnunternehmen und Strasseneigentümern aufzuteilen sind, wobei Vorteile, die eine Partei aus der Sanierung zieht, anzurechnen sind. Streitig war, ob und in welchem Umfang der Kanton Zürich als Strasseneigentümer an den Kosten der Sanierung des Bahnübergangs Honeret in Dietikon beteiligt werden muss, nachdem die A.________ AG rund 780'000 Franken geltend gemacht hatte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dem Kanton Zürich zwar einen Betrag von rund 247'000 Franken auferlegt, die Angelegenheit zur Bemessung der Vorteilsanrechnung aber ans BAV zurückgewiesen.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der A.________ AG nicht ein, weil der angefochtene Rückweisungsentscheid einen Zwischenentscheid darstellt, der nur unter den engen Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbstständig anfechtbar ist. Die Beschwerdeführerin hatte weder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil dargetan noch aufgezeigt, dass die Gutheissung ihrer Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeigeführt und ein aufwendiges Beweisverfahren erspart hätte. Auch ein Teilentscheid im Sinne von Art. 91 BGG lag nicht vor, da dem BAV bei der Bemessung des anzurechnenden Vorteils noch erheblicher Entscheidungsspielraum verbleibt.

Der Entscheid bekräftigt die restriktive bundesgerichtliche Praxis zur selbstständigen Anfechtbarkeit von Rückweisungsentscheiden: Beschwerdeführende müssen die Voraussetzungen von Art. 93 BGG substanziiert darlegen, insbesondere wenn sie ein aufwendiges Beweisverfahren als Grund geltend machen. Die Beschwerdeführerin muss das BAV-Verfahren zur Vorteilsanrechnung abwarten, bevor das Bundesgericht materiell entscheiden kann.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.