2C_263/2024 — Refus d'accès à la liste des appareils électroniques exploités par la Loterie ro
25Bundesgericht tritt auf Beschwerde der Loterie Romande gegen Rückweisungsentscheid betreffend Zugang zu Standortliste elektronischer Lotteriegeräte nicht ein.
Refus d'accès à la liste des appareils électroniques exploités par la Loterie romande dans le canton de Genève, et leurs emplacements
Das Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip (BGÖ) gewährt Personen grundsätzlich das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Die RTS hatte 2019 Zugang zur vollständigen Liste der Standorte elektronischer Lotterieterminals der Loterie Romande im Kanton Genf verlangt. Nach mehreren Instanzenzügen wies das Tribunal des jeux d’argent die Sache mit Urteil vom 15. April 2024 an die Aufsichtsbehörde Gespa zurück, damit diese prüfe, ob die Herausgabe überwiegende öffentliche oder private Interessen verletzen würde, und dabei das Anhörungsrecht der betroffenen Standortbetreiber nach Art. 11 BGÖ wahre.
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Loterie Romande nicht ein, da es sich beim angefochtenen Rückweisungsentscheid um einen Zwischenentscheid handelt. Weder lag ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vor, da eine längere Verfahrensdauer keinen rechtlichen Schaden darstellt, noch war die Voraussetzung einer langen und kostspieligen Beweisaufnahme gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG erfüllt, weil das Anhörungsverfahren nach Art. 11 BGÖ eine eigenständige Verfahrensart und keine Beweiserhebung im Hauptverfahren ist.
Der Entscheid verdeutlicht, dass Rückweisungsentscheide im Bereich des Öffentlichkeitsprinzips grundsätzlich nicht selbständig beim Bundesgericht anfechtbar sind und Drittbetroffene, deren Datenschutzinteressen berührt werden, in gesonderten Verfahren angehört werden müssen, bevor über den Dokumentenzugang endgültig entschieden wird.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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