2C_189/2026 — Refus d'autorisation d'entrée en Suisse pour des motifs humanitaires

Bundesgericht tritt auf Beschwerde eines Tunesiers gegen die Verweigerung der humanitären Einreisebewilligung mangels Zuständigkeit nicht ein.

Refus d'autorisation d'entrée en Suisse pour des motifs humanitaires

Dossiernummer 2C_189/2026
Entscheiddatum 26.03.2026
Publikationsdatum 01.05.2026
Abteilung IIe Cour de droit public
Rechtsgebiet Droit de cité et droit des étrangers
Sprache fr
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Das Bundesgerichtsgesetz schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide im Ausländerrecht betreffend die Einreise in die Schweiz ausdrücklich aus. Eine Ausnahme gilt nur für Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten, denen das Freizügigkeitsabkommen einen doppelten Rechtsmittelzug garantiert.

Im vorliegenden Fall hatte das Staatssekretariat für Migration einem tunesischen Staatsangehörigen die Einreise aus humanitären Gründen verweigert. Nachdem der Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht seinen Rückzug erklärt hatte, gelangte er mit einem als ‘Meldung wegen Rechtsverweigerung’ bezeichneten Schreiben ans Bundesgericht. Dieses qualifizierte die Eingabe als Beschwerde, trat jedoch darauf nicht ein, da weder die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten noch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Einreisesachen offen steht.

Der Entscheid bestätigt die enge Ausnahmestruktur im Ausländerrecht: Drittstaatsangehörigen steht kein Rechtsmittel ans Bundesgericht gegen Einreiseverweigerungen zu, und das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in solchen Fällen endgültig. Die Sache wurde im vereinfachten Verfahren durch die Einzelrichterin erledigt, ohne Gerichtskosten.

Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.