2C_174/2025 — permesso per confinanti UE/AELS
5Bundesgericht heisst Beschwerde gegen Verweigerung des Grenzgängerbewilligungsgesuchs gut und weist die Sache zur Neubeurteilung ans Tessiner Verwaltungsgericht zurück.
permesso per confinanti UE/AELS
Das FZA gewährt EU-Bürgerinnen und -Bürgern das Recht, als Grenzgänger in der Schweiz erwerbstätig zu sein, sofern der Schweizer Arbeitgeber eine tatsächliche und effektive Tätigkeit im Inland ausübt. Wird dies verneint, kann die Grenzgängerbewilligung verweigert werden. Vorliegend hatte die Tessiner Migrationsbehörde dem italienischen Staatsbürger A.________ die Bewilligung verweigert, weil die Arbeitgeberin B.________ SAGL als blosse Briefkastenfirma der italienischen D.________ S.R.L. galt.
Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen und die Sache ans Tessiner Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Das kantonale Gericht hatte als einzige kantonale Gerichtsinstanz die Pflicht, den Sachverhalt frei und umfassend zu prüfen (Art. 110 BGG) und hätte dabei den zum Zeitpunkt seines Urteils aktuellen Stand berücksichtigen müssen. Stattdessen stützte es sich massgeblich auf Feststellungen aus dem Inspektionsbericht von April 2022, ohne die von den Beschwerdeführenden im kantonalen Verfahren vorgebrachten neueren Beweise und Argumente zu würdigen. Darin lag gleichzeitig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV).
Das Urteil verdeutlicht, dass kantonale Gerichte, die als einzige Gerichtsinstanz urteilen, den Sachverhalt bis zum Zeitpunkt ihres Entscheids vollständig und aktuell zu erfassen haben und angebotene, entscheidrelevante Beweise nicht ohne hinreichende Begründung ablehnen dürfen. Dies gilt insbesondere bei der Beurteilung, ob ein Schweizer Arbeitgeber eine reale unternehmerische Tätigkeit ausübt.
Erstellt mit Claude (Anthropic). Keine Rechtsberatung.
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